BGer 5A_655/2013 vom 29.10.2013 E. 2.1
Es ist fraglich, ob die Wiedererwägung unter der Herrschaft der Zivilprozessordnung überhaupt zulässig ist. Zu berücksichtigen gilt es indes, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht [Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB]. (...) Beim Rechtsbehelf der Wiedererwägung wird in einem ersten Schritt geprüft, ob Gründe für ein Rückkommen auf eine Verfügung bestehen; in einem zweiten Schritt geht es darum, ob diese Gründe eine Änderung der Verfügung rechtfertigen (...). Im vorliegenden Fall ist der Gerichtspräsident auf das Gesuch um Wiedererwägung eingetreten und hat es abgewiesen. Damit erging ein neuer Entscheid in der Sache, der an die Stelle der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung trat. Diese neue Verfügung ist selbständig anfechtbar, selbst wenn sie im Ergebnis die ursprüngliche Verfügung bestätigt.
Bemerkung: Vgl. Anm. unter Art. 256 Abs. 2 ZPO für die Berichtigung in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zur Möglichkeit, nicht endgültige Entscheide abzuändern: Art. 154 zur Abänderung der Beweisverfügungen; Art. 268 für die Abänderung bzw. Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen; Anm. infra, Art. 319 lit. b, zur Abänderung der prozessleitenden Verfügungen. Die Wiedererwägung gehört nicht zu den Rechtsmitteln der ZPO (Art. 308-334). Nicht endgültige Massnahme - insb. Beweisverfügungen - können "jederzeit" (Art. 154 ZPO) abgeändert und mit Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden. Hingegen kann ein endgültiger Entscheid ausser den Fällen von Berichtigung gemäss Art. 256 al. 2 und von Revision (Art. 328) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht korrigiert werden.
Zitationsvorschlag:
Bem. F. Bastons Bulletti in ZPO Online (Newsletter vom 18.12.2013)
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