BGer 5A_655/2013 vom 29.10.2013 E. 2.1 und 2.3
Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB, stellt eine Beweismassnahme im Rahmen des Erwachsenenschutzes dar, welche anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). (E. 2.3) Die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, greift unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ein und stellt daher einen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar.
Bemerkung: Im Gegensatz zu dieser Massnahme sind die meisten Beweismassnahmen nur ganz eingeschränkt anfechtbar, vgl. Anm. unter Art. 319 lit. b Ziff. 2.
Zitationsvorschlag:
Bem. F. Bastons Bulletti in ZPO Online (Newsletter vom 18.12.2013)
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