OGer/ZH vom 21.10.2013 (LE130048) E. 4a
Im Eheschutzverfahren können mangels gesetzlicher Grundlage keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden (OGer/ZH vom 8.2.2012 E. 2.4.2, LE110069). (...) Um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen, ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutz im Zweifelsfalle als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid aufzufassen. Wird ein entsprechender Antrag allerdings ausdrücklich als Massnahmenantrag bezeichnet und ist die antragstellende Partei überdies anwaltlich vertreten, so ist auf einen solchen Antrag nicht einzutreten (so bereits OGer/ZH vom 24.5.2013 E. 5 LE130035).
Bemerkung: Die Frage nach die Zulässigkeit der Anordnung von vorsorglichen Geldzahlungen im Eheschutzverfahren wird kontrovers diskutiert und in der Praxis uneinheitlich beantwortet (vgl. Art. 262 lit. e ZPO und Anm. unter Art. 271, A.). Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses scheint uns auf jeden Fall im auf die Eheschutzmassnahmen anwendbaren materiellen Recht vorgesehen zu sein (Art. 159 und 163 ZGB und die dazu entwickelte Rechtsprechung) und damit zulässig i.S.v. Art. 262 lit. e ZPO.
Zitationsvorschlag:
Bem. F. Bastons Bulletti in ZPO Online (Newsletter vom 18.12.2013)
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