BGer 4D_68/2013 vom 12.11.2013 E. 3
Der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens (s. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO) hat [im Gegensatz zur Klagebewilligung selbst, vgl. BGE 139 III 273 E. 2.3] Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine anfechtbare Verfügung dar.
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