BGer 5A_125/2016 vom 27.7.2016 E. 4.3
Zwar ist es im Rahmen der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime in erster Linie Sache der Parteien, die nötigen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen (BGE 125 III 231 E. 4a; 130 III 102 E. 2.2). Dennoch wirkt sich die Säumnis der Partei an der Hauptverhandlung nicht zu Gunsten der Gegenpartei aus: Aus der Säumnis einer Partei darf nicht abgeleitet werden, die von der anwesenden Partei behauptete Tatsache sei nicht streitig bzw. anerkannt. Im Rahmen seiner Pflicht zur Wahrheitsfindung kann und muss das Gericht vielmehr selbst Beweis über formell Unbestrittenes ...
BGer 2C_215/2015* vom 16.6.2016 E. 5
(E. 5.1) 321 Ziff. 2 StGB sieht eine Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde vor, nennt selber aber keine Kriterien, nach denen diese Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll. Nach Rechtsprechung und Literatur ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist bzw. die Interessen an der Entbindung klar überwiegen (BGer 2P.313/1999 vom 8.3.2000 E. 2b). Denn das Berufsgeheimnis, insbesondere das ...