BGer 4A_582/2016 vom 6.7.2017 E. 4.5 - 4.6
Tatsachen, die alle kennen und die durch jedermann zugängliche Veröffentlichungen überprüft werden können, sind notorisch (BGE 135 III 88 E. 4.1 betreffend Art. 67 SchKG; BGE 134 III 224 E. 5.2). Nach einer Lehrmeinung stellen jedermann zugängliche Angaben noch lange keine notorischen Tatsachen dar; ist eine Nachforschung insb. in einer Bibliothek, im Internet oder durch Befragung von Dritten notwendig, obliegt diese Nachforschung der beweisbelasteten Partei, und die von ihr zu beweisende Tatsache ...
BGer 5A_256/2016* vom 9.6.2017 E. 8.2.5.2 – 8.2.5.3
(Klage auf Gewinnherausgabe, Art. 423 OR) Die Erschwernisse, die sich dem Geschäftsherrn im Streit um den Nachweis des erzielten Gewinns in den Weg stellen und zu deren Bewältigung die ermessensweise Schätzung nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR ins Spiel kommt, rühren oft daher, dass der Geschäftsherr ohne eigenes Verschulden den Umfang des Gewinns des Geschäftsführers gar nicht kennt und den diesbezüglichen Beweis praktisch nur erbringen kann, wenn der Geschäftsführer ...
BGer 5A_510/2016* vom 31.8.2017 E. 6.2 – 6.4
(E. 6.2) Der Richter kann den wirklichen Inhalt eines Entscheids nur insofern erläutern, als es sich dabei um eigene, von ihm gewollte Anordnungen handelt. Nicht erläuterungs- oder berichtigungsfähig sind deshalb gerichtliche Beschlüsse, mit denen das Gericht das Verfahren gestützt auf einen Vergleich oder ein anderes Urteilssurrogat abschreibt, soweit nicht die Abschreibung als solche oder ein diesbezüglicher Prozesskostenentscheid der Erläuterung oder Berichtigung bedarf. Davon zu unterscheiden ...
BGer 4A_141/2017* vom 4.9.2017 E. 2.2.2.3 – 2.2.2.4
Obwohl im Fall von Art. 6 Abs. 3 ZPO an sich keine handelsrechtliche Streitigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegt, können Nicht-Kaufleute das Handelsgericht anrufen, müssen aber nicht. Mit diesem einseitigen Wahlrecht werden Nicht-Kaufleute privilegiert, können sie doch im konkreten Fall entscheiden, ob sie die Beurteilung ihrer Streitigkeit durch ein einziges kantonales Fachgericht oder durch die ordentlichen Gerichte bevorzugen (vgl. auch BGE 142 III 623 E. 2.4 [vgl. Anm. oben]). Eine über die ...
BGer 4A_576/2016* vom 13.6.2017 E. 3.2.4 und E. 4.4
(E. 3.2.4) Art. 224 Abs. 1 ZPO verbietet es der beklagten Partei grundsätzlich, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30'000.-- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fällt. Ob umgekehrt im ordentlichen Verfahren eine Widerklage erhoben werden kann, für die aufgrund ihres - Fr. 30'000.-- nicht übersteigenden - Streitwerts gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren gilt, braucht nicht beurteilt zu werden. (E. 4.4) Erhebt der Kläger eine ...