TC/FR vom 14.1.2016 (101 2015 141) E. 3a
Aus Art. 57 ZPO geht hervor, dass sich ein spezielles, durch eine kantonale Regelung geschaffenes Gericht (Arbeitsgericht) nicht weigern kann, seine Prüfung auf bundesrechtliche Vorbringen auszudehnen, die konkurrierend mit dem besonderen Anspruch, der die spezielle Zuständigkeit begründet, angerufen werden. Der Grundsatz der Anwendung des Bundesrechts von Amtes wegen steht der Aufteilung einer Zivilsache – gemäss den geltend gemachten bundesrechtlichen Vorbringen – in mehrere selbständige Prozesse entgegen und erzwingt insoweit ...
BGer 5D_81/2015 vom 4.4.2016 E. 2.3.4, 2.4.1 und 2.4.2
Die bundesgerichtliche Praxis beschäftigt sich nicht mit dem Thema, bis wann die zur Replik entschlossene Partei zur Tat schreiten muss. Sie versucht Klarheit darüber zu schaffen, von wann an die Behörde entscheiden darf. (...) Will eine Partei sicherstellen, dass ihre Replik berücksichtigt werden kann, so ist es also an ihr dafür zu sorgen, dass die Eingabe bis spätestens am zehnten Tag beim Gericht eintrifft. In der Rechtsprechung ist denn auch nicht davon die Rede, dass das Gericht - zusätzlich zu den zehn Tagen - noch den Ablauf einer weiteren Zeitdauer ...