TC/FR vom 17.12.2014 (102 2014 207) E. 2.c.bb und 2.d
Aus Art. 111 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass der Gläubiger der Parteientschädigungsforderung die Gegenpartei und nicht der Rechtsvertreter ist. Will ein Kanton ein System der Ausrichtung der Parteientschädigung direkt an den Anwalt vorsehen, kann er nicht verhindern, dass die Forderung zunächst zugunsten der obsiegenden Partei entsteht, was dem Schuldner erlaubt, allfällige Einreden gemäss Art. 169 OR geltend zu machen ...
BGer 5D_160/2014 vom 26.1.2015 E. 2.4 und 2.6
Eröffnet das Gericht den Zwischenentscheid in selbständiger Form [vgl. Art. 237 Abs. 1], so hat es die Anforderungen von Art. 238 ZPO zu erfüllen, namentlich eine Rechtsmittelbelehrung anzubringen (lit. f). [Frage, ob in einer prozessleitenden Verfügung regelmässig keine Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist, nicht entschieden: vgl. E. 2.5]. (E. 2.6) Mit der Abweisung des Gesuchs um Begründung eines Endentscheides [i.S.v. Art. 239 Abs. 2 ZPO] findet das erstinstanzliche Verfahren seinen definitiven Abschluss. Die entsprechende Verfügung ...