BGer 5A_358/2016 vom 1.5.2017 E. 5.3.2
(Als Beilage zur Berufungsantwort eingereichtes ärztliches Zeugnis) Wie die Berufungsgegnerin das ärztliche Zeugnis früher in den Prozess hätte einbringen können, bleibt unerfindlich. Dass die vom Arzt festgehaltene gesundheitliche Beeinträchtigung bereits früher bestand, ändert daran nichts. Ein neues Beweismittel kann auch zum ...
TC/NE vom 5.10.2016 (CACIV.2016.9) E. 2 und 3
[Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts] (E. 2) Der Begriff der Eintragung im Grundbuch gemäss Art. 29 Abs. 1 (lit. c) ZPO unterscheidet sich offensichtlich vom Ort der physischen Lage des Grundstücks. Die Regel von Art. 29 ZPO entspricht weitgehend jener von Art. 19 aGestG, in dem eindeutig der Ort gemeint war, « wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre » (Botschaft vom 18.11.1998, BBl 1999 III 2856); zudem betrifft Art. 29 Abs. 3 ...
BGer 4A_75/2017* vom 22.5.2017 E. 3.3 – 3.6
(E. 3.3) Ob zu verlangen sei, dass ein öffentliches und allgemeines Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Weiterexistenz der juristischen Person zusätzlich ausgewiesen wird, kann offenbleiben. Denn die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen, die ansonsten die Ausnahmevoraussetzungen erfüllen, jedenfalls dann zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert. (E. 3.4) Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation [im ...
BGer 5A_327/2016* vom 1.5.2017 E. 4.2
(E. 4.2.2) Die Kosten der Vertretung des Kindes sind aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Art. 95 Abs. 2 Bst. e ZPO als Gerichtskosten zu qualifizieren. Eine entsprechende Regel für die Kosten der Vertretung nach Art. 449a ZGB [Vertretung des Betroffenen im Erwachsenenschutzverfahren] enthält Art. 95 Abs. 2 ZPO nicht. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zählt diese Bestimmung die Gerichtskosten indessen abschliessend auf. Deshalb sind die Kosten der Vertretung nach Art. 449a ZGB ...
BGer 5A_511/2016 vom 9.5.2017 E. 3.2
(Kindesschutzverfahren – Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) Auch wenn sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege – gestützt auf das kantonale Recht, vgl. Art. 1 lit. b ZPO – aufgrund der Vorschriften der ZPO beurteilt, richtet sich das Kindesschutzverfahren primär nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f und 443 ff. ZGB [s. auch Anm. unter Art. 1 lit. b, B.a]). Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB - diese Bestimmung findet auch im gerichtlichen
BGer 4A_511/2016* vom 2.5.2017 E. 2.2 und 2.3
Der in Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorgesehene Revisionsgrund setzt voraus, dass fünf Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Der Revisionskläger bringt eine oder mehrere Tatsachen vor; (2) diese sind erheblich, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid zu führen (BGer 4F_3/2007 vom 27.6.2007 E. 3.1; BGE 134 IV 48 E. 1.2); (3) es handelt sich um unechte Noven, d.h. um Tatsachen, die ...