CJ/GE vom 7.2.2014 (ACJC/154/2014) E. 3.1- 3.2
Die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen [unter den Voraussetzungen von Art. 261 ZPO, vgl. E. 4] im Rahmen eines Eheschutzverfahrens anzuordnen, ist zuzulassen, insb. angesichts der Verlängerung des Eheschutzverfahrens, welche sich aufgrund eines vom Gericht angeordneten Gutachtens ergibt. Hat das Gericht schon mehrmals über superprovisorische Massnahmen befunden, ermöglicht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ausserdem der Partei, die deren Begründetheit bestreitet, sie im Rahmen einer Berufung bzw. Beschwerde überprüfen zu lassen; würde sich das Gericht darauf beschränken, erneut superprovisorische Massnahmen anzuordnen, wäre dies nicht der Fall.
BGer 4A_29/2014* vom 7.5.2014 E. 4.2 – 4.3
Das Gesetz präzisiert nicht, in welchem Zeitpunkt die Klage der Gegenpartei zugestellt und ihr Frist zu deren Beantwortung angesetzt werden soll. Die Art der Verfahrensleitung liegt weitgehend im Ermessen des Gerichts [vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO], aber es wird immerhin gesetzlich vorgeschrieben, dass sie "zügig" (franz. "rapide", ital. "speditamente") zu erfolgen hat. Wird ein Vorschuss erhoben, besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung des Gerichts, mit der Fortsetzung des Verfahrens bzw. der Zustellung der Klage zur fristgebundenen Beantwortung bis nach Eingang des Kostenvorschusses zuzuwarten, sondern steht es im Ermessen des Gerichts zur Verfahrensbeschleunigung Frist zur Klageantwort anzusetzen, wobei es auch berücksichtigen darf, dass Fälle der Nichtbezahlung von Kostenvorschüssen - jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Parteien - relativ rar sind...