BGer 5A_819/2015* vom 24.11.2016 E. 5.2 -5.4
Die Abänderungsklage [in ehe- und kindesrechtlichen Angelegenheiten: vgl. Art. 179, 129, 134 und 286 ZGB] ist eine neue Klage im Sinne der Rechtsprechung BGE 142 III 413. Grundlage des ehe- und kindesrechtlichen Abänderungsprozesses - im Unterschied zum Rechtsmittel der Revision - können nur echte Noven sein, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ...
BGer 4A_150/2016* vom 9.12.2016 E. 4.2.2 - 4.2.4
(E. 4.2.2) Die herrschende Lehre will die Klagenhäufung zulassen, wenn die unterschiedliche Verfahrensart respektive sachliche Zuständigkeit einzig auf den Streitwert zurückzuführen sei. (E. 4.2.3) Die Auslegung von Art. 90 und 93 ZPO bestätigt diese Betrachtungsweise: Daraus ergibt sich, dass die Zusammenrechnung der Ansprüche gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO jedenfalls bei Klagenhäufung die sachliche Zuständigkeit und die zu wählende Verfahrensart verändern kann. Daher ist Art. 93 Abs. 1 ZPO so zu verstehen, ...