BGer 5A_834/2015* vom 20.1.2017 E. 2.4.1 – 2.4.2
(E. 2.4.1.1) Aus der Botschaft ergibt sich klar, dass der Vorbehalt zugunsten der Art. 56 und 63 SchKG auf die – rein betreibungsrechtlichen – Streitigkeiten Anwendung findet, die dem summarischen Verfahren gemäss Art. 251 ZPO unterliegen, in denen der von der ZPO vorgesehene Fristenstillstand im Übrigen nicht gilt (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). (E. 2.4.1.2) In den dem ordentlichen oder vereinfachten Verfahren unterliegenden Streitigkeiten betrifft der Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen über die betreibungsrechtlichen Ferien zudem die vom SchKG vorgesehenen Klagefristen. Somit ...
BGer 4A_648/2016* vom 27.2.2017 E. 2.2
Wenn das Handelsgericht nicht zuständig ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind (s. BGE 142 III 515 E. 2.2.4), muss das Gleiche aus derselben Überlegung auch hinsichtlich von allen anderen Angelegenheiten gelten, auf die nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar ist. "Handelsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von exakt CHF 30.000,00" fallen nach Art. 243 Abs. 1 ZPO in den Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens und damit aus dem Zuständigkeitsbereich des ...
TC/FR vom 14.6.2016 (101 2016 59*) E. 2d und 2e
Die perpetuatio fori bedeutet nicht, dass sich das Gericht zwingend für unzuständig erklären muss, wenn der Schlichtungsversuch von der Schlichtungsbehörde eines anderen Gerichtsstandes vorgenommen wurde; stehen dem Kläger mehrere Gerichtsstände zur Verfügung (alternative Gerichtsstände, z.B. Art. 36 ZPO), könnte er somit die Schlichtung über Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei der Schlichtungsbehörde seines Wohnsitzes versuchen und dann an das Gericht am Ort der Handlung gelangen (C-CPC Bohnet Art. 64 N 7). Der Grundsatz der perpetuatio fori zielt ...